Nichtabnahmeentschädigung – Was ist das?
Wenn Sie die Darlehensmittel Ihrer Baufinanzierung ganz oder teilweise nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht in Anspruch nehmen, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, der Bank eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie für Ihre Anschlussfinanzierung ein Forward-Darlehen abgeschlossen haben, dieses jedoch nicht abnehmen möchten, da die Zinsen zwischenzeitlich gesunken sind.
Die Nichtabnahmeentschädigung ist eine Schadensersatzzahlung an die Bank für die bereits angefallenen Gebühren sowie die entgangenen Zinseinnahmen, da Sie mit Abschluss des Darlehensvertrages sich verpflichtet haben, die Darlehensmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt abzunehmen.
Nichtabnahmeentschädigung – so wird sie berechnet
Banken haben bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Wahl zwischen der Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode.
Nichtabnahmeentschädigung – Komme ich darum rum?
Sollten Sie Ihr Baudarlehen innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen kündigen, wird Ihnen selbstverständlich keine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.
Sollte die Widerrufsfrist mittlerweile abgelaufen sein, können Sie um die Nichtabnahmeentschädigung kommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn der Darlehensvertrag formale Fehler aufweist, können Sie diesen anfechten. Sollten Sie mit der Anfechtung erfolgreich sein, brauchen Sie ebenfalls die Nichtabnahmeentschädigung nicht bezahlen.
Kommen Sie jedoch um die Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung nicht herum, empfehlen wir Ihnen auf alle Fälle zu überprüfen, ob diese von Ihrer Bank korrekt berechnet wurde. Gerne können Sie hierzu unsere Baufinanzierungspezialisten ansprechen.
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